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Die Satzung

 

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Satzung von CampusGrün Münster an der Universität Münster in der Fassung, die am 26. April 2011 vom Plenum beschlossen wurde.

§ 1 Allgemeines

  1. „CampusGrün Münster“ ist eine basisdemokratische Hochschulgruppe an der Universität Münster.
  2. Ihr Zweck ist die Förderung einer sozial gerechten, emanzipatorischen, gleichberechtigten, solidarischen und ökologischen Politik. Sie steht allen Studierenden offen, die sich im Sinne dieser Ziele engagieren möchten.
  3. „CampusGrün Münster“ führt die Kurzbezeichnung „CampusGrün“. Sie hat ihren Sitz in Münster.
  4. Sie ist Mitglied im Bundesverband der Grünen Hochschulgruppen „Campusgrün“.
  5. Mitglied von CampusGrün ist, wer sich der Gruppe zugehörig fühlt und regelmäßig am Plenum teilnimmt.
  6. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

§ 2 Das Plenum

  1. Allgemeines
    1. Das Plenum ist das einzig entscheidungsberechtigte Organ.
    2. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn ihm die Mehrheit der Anwesenden zustimmt. Der Beschluss wird im Protokoll vermerkt und ist damit bindend. Das Protokoll geht den Mitgliedern der Gruppe zu.
    3. Alle Sitzungen des Plenums sind öffentlich.
    4. Das Plenum findet einmal wöchentlich statt. Der Termin wird gemeinsam bestimmt.
  2. Sprecherin und Sprecher
    1. Eine Sprecherin und ein Sprecher werden grundsätzlich für ein Jahr vom Plenum gewählt. Sie sind jederzeit abwählbar. Eine Wiederwahl ist lediglich für eine weitere Amtsperiode möglich.
    2. Ihre Aufgaben liegen in der inneren Organisation der Gruppe und ihrer Vertretung nach außen.
    3. Das Amt ist mit einem SP-Mandat oder einer Asta-Beteiligung unvereinbar. Ist eine Trennung von Amt und Mandat nicht möglich, bleibt der/die Sprecher_in solange kommissarisch im Amt, bis ein_e Nachfolger_in gefunden worden ist.
    4. Es wird quotiert besetzt. Ist eine Quotierung nicht möglich, wird ein Amt kommissarisch geführt und ist so schnell wie möglich quotiert zu besetzen.
  3. Beauftragte
    1. Das Plenum kann für wichtige Sachbereiche Verantwortliche beauftragen. Beauftragte für die Bereiche Finanzen und Öffentlichkeitsarbeit sind obligatorisch zu wählen. Finanzbeauftragte sind rechtsgeschäftlich im Außenverhältnis einzelvertretungsberechtigt.
    2. Beauftragte werden zur gleichen Zeit mit der Sprecherin und dem Sprecher für ein Jahr gewählt. Sie sind jederzeit abwählbar. Nach einer Amtsperiode ist die Wiederwahl eines Beauftragten lediglich für eine weitere Amtsperiode möglich.
    3. Es werden zwei Kassenprüfende gewählt, welche die Finanzen überprüfen und dem Plenum berichten. Auf Grundlage dieses Berichts werden die Finanzbeauftragten durch das Plenum entlastet.
    4. Insgesamt ist quotiert zu besetzen.
  4. Arbeitsgemeinschaften
    1. Für einzelne Aktionen, Projekte oder Themen kann das Plenum Arbeitsgemeinschaften einrichten. Diese erarbeiten Vorschläge an das Plenum.
    2. In der Regel wird eine für die Koordination der AG verantwortliche Person benannt.

§ 3 Die Fraktion im Studierendenparlament

  1. Allgemeines
    1. Die SP-Fraktion verpflichtet sich, dem Plenum zu berichten.
  2. Sprecherin und Sprecher
    1. Ein offener Sprecher_innenposten wird nach den Wahlen zum Studierendenparlament für eine Wahlperiode von der Fraktion aus ihrer Mitte gewählt. Dieser Sprecher_innenposten ist jederzeit abwählbar. Die Wahl ist zeitnah vom Plenum zu bestätigen. Dieses Vertrauen kann das Plenum jederzeit entziehen. Eine Wiederwahl ist lediglich für ein weiteres Jahr möglich.
    2. Ihre Aufgaben liegen in der Koordination der Fraktion und der Vertretung der Fraktion nach außen. Sie sind für den Bericht an das Plenum verantwortlich.
    3. Es wird quotiert besetzt. Ist eine Quotierung nicht möglich, wird ein Amt kommissarisch geführt und ist so schnell wie möglich quotiert zu besetzen.

§ 4 Asta-Beteiligung

  1. Eine Asta-Beteiligung wird unabhängig von CampusGrün ausgeübt. CampusGrün versteht sich nicht als auf Dauer angelegte Arbeitsgruppe für Asta-Aufgaben. Gruppen- und Fraktionsangelegenheiten gehen im Plenum vor. Aussprachen zu Asta-Angelegenheiten können vom Plenum zeitlich begrenzt werden.
  2. Die jeweiligen ASTA-Beteiligten setzen einen Sprecher_innenposten für ASTA-Angelegenheiten ein. Dieser Sprecher_innenposten macht den jeweiligen Inhaber zur Ansprechperson spezielle ASTA-Angelegenheiten betreffend.
  3. Eine Wiederwahl zum Sprecher_innenposten für ASTA-Angelegenheiten ist lediglich einmal möglich.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand von CampusGrün setzt sich aus den beiden Sprecher_innenposten des Plenums, den Beauftragten für Finanzen und Öffentlichkeitsarbeit, dem Sprecher_innenposten der Fraktion und dem Sprecher_innenposten für ASTA-Angelegenheiten zusammen.
  2. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, bleibt es solange kommissarisch im Amt, bis ein_e Nachfolger_in gefunden worden ist.
  3. Es ist nicht möglich mehr als einen Posten im Vorstand gleichzeitig zu besetzen.
  4. Eine Beteiligung im Vorstand ist maximal drei Jahre möglich.

§ 6 Schlussbestimmungen

  1. Über einen Antrag zur Änderung der Satzung kann frühestens sieben Tage nach dessen Bekanntmachung über den E-Mail-Verteiler von CampusGrün abgestimmt werden. Gleiches gilt für die Wahl oder Bestätigung von Personen im Sinne der §§ 3 und 4.
  2. Satzungsänderungen müssen mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Vereinzelt kann von Regelungen der Satzung abgewichen werden. Dies muss vom Plenum mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und im Sitzungsprotokoll explizit als Abweichung von der Satzung festgehalten werden.
  3. Die Auflösung von „CampusGrün Münster“ kann nur durch ein eigens hierfür mit einer Frist von vier Wochen einberufenes Plenum mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Das Restvermögen fällt in diesem Fall dem Kreisverband Münster von Bündnis 90 / Die Grünen zu.
  4. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung durch das Plenum am 4. Januar 2010 in Kraft.

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